
05.12.2022 - Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer
Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im
Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen
zu belassende Eigenbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße
Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des
angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB.
Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird
von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts
verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar
1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher
Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtes e.V. erstellt.
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei
den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle
zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
1. Bedarfssätze
a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger
Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs
gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf
für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (auf
404 EUR für die erste Altersstufe, auf 464 EUR für die zweite
Altersstufe und auf 543 EUR für die dritte Altersstufe), ist mit
Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14.
Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend
angehoben worden.
Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten
Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung
der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer
Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden
wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in
den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.
Januar 2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der
Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
c. Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022
von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR
Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein
höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach
oben abgewichen werden.
2. Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB
das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind
einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind
eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte
und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den
Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des
Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im
Anhang der Tabelle aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2023 erhöht.
a.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige
Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner
1.120 EUR (statt bisher 960 EUR) und für den erwerbstätigen
Unterhaltsschuldner 1.370 EUR (statt bisher 1.160 EUR). Bei Bemessung
des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR
entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach
der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter
privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.
Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 EUR enthalten.
b.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen
auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (bisher 1.400
EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.
Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.
c.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft
sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei
Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280
EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.
Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen
Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte
überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.
4. Ausblick
Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
verhält sich nur über den Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gilt für
die Selbstbehalte. Diese hängen unter anderem von der Entwicklung der
Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.
Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der
aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts
Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.
Düsseldorf, 5. Dezember 2022
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf