Business-blogger

Business-blogger mit täglichen Nachrichten und Themenbeiträgen von Industrie-und Handelskammern (IHK ) aus Deutschland und Österreich.

Montag, 23. Januar 2023

IHK wertet Ansiedlungsplan einer Chipfabrik als Coup fürs Saarland

23.01.2023 - IHK wertet Ansiedlungserfolg als Coup fürs Saarland -  Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) wertet die Pläne für den Bau einer Chipfabrik auf dem früheren Kraftwerksgelände in Ensdorf als zukunftsweisend. „Das Saarland hat mit der geplanten Ansiedlung des US-Halbleiterherstellers Wolfspeed einen Coup gelandet“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Thomé. „Diese Hightech-Fabrik ist ein weiterer Meilenstein im Strukturwandel.“

Die IHK rechnet mit erheblichen positiven regionalwirtschaftlichen Effekten. „Die Ansiedlung von Technologieunternehmen wie Wolfspeed zeigt, wie es gelingen kann, die Transformation auf dem Weg zur Klimaneutralität voranzubringen und zugleich den industriellen Kern der Saarwirtschaft abzusichern“, sagt Thomé. Das Beispiel Wolfspeed belegt auch, wie sehr es sich lohnt, große zusammenhängende Industrieflächen vorzuhalten. „Dies ist ein Erfolgsfaktor im Strukturwandel“, sagt Thomé.

IHK Saarland
Franz-Josef-Röder-Straße 9 | 66119 Saarbrücken

 

Freitag, 20. Januar 2023

26. August bis 3. September 2023 - 62. CARAVAN SALON Düsseldorf

12.01.2023 - CARAVAN SALON bleibt bis mindestens 2028 in Düsseldorf - Die Messe Düsseldorf GmbH und der Caravaning Industrie Verband e. V. (CIVD) gehen weiter gemeinsam in die Zukunft und haben die Kooperation zum CARAVAN SALON DÜSSELDORF bis zum Jahr 2028 vorzeitig verlängert. Das besiegelten zum Anfang des neuen Jahres beide Partner mit einer Unterschrift unter das neue Vertragswerk. Von 1962 bis 1993 wurde der CARAVAN SALON in Essen veranstaltet. Seit 1994 wird der CARAVAN SALON jährlich auf dem Messegelände in Düsseldorf ausgetragen und zählt zu den wenigen Großmessen, die auch während der Coronapandemie immer live vor Ort stattgefunden hat. „Der Umzug dieser Messe 1993 nach Düsseldorf war ein Glücksfall – sowohl für die Veranstaltung, als auch für uns als ausrichtende Messegesellschaft. Gemeinsam mit dem CIVD haben wir den CARAVAN SALON weiterentwickelt und letztlich zu dem gemacht, was er heute ist - die weltweit größte und bedeutendste Messe der Caravaningbranche. Die vertrauensvolle, konstruktive und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Verband ist, ebenso wie die Treue vieler Aussteller zu ihrer Leitmesse, die Basis für diesen gemeinschaftlichen Erfolg. Ich freue mich, dass wir auch in Zukunft diesen Weg gemeinsam gestalten werden“, sagt Erhard Wienkamp, Geschäftsführer der Messe Düsseldorf. 

Vorzeitige Verlängerung der Kooperation

„Zusammenhalt, Kontinuität und Innovationskraft sind Markenzeichen der Caravaningbranche und die Leitideen unseres Verbandes. Daher sind wir sehr glücklich darüber, mit der Messegesellschaft Düsseldorf seit über 30 Jahren einen starken Partner an unserer Seite zu haben, der diese Werte und die Begeisterung für die Urlaubsform Caravaning mit uns teilt. Dank dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit hat sich der CARAVAN SALON als Leuchtturm unserer Branche etabliert und ist aus dem Caravaning-Jahr nicht mehr wegzudenken. Dabei haben sich alle Beteiligten nie auf den vielen Erfolgen der Vergangenheit ausgeruht, sondern das Messekonzept stets weiterentwickelt und optimiert. Diese Erfolgsformel werden wir auch in Zukunft gemeinsam weiterverfolgen“, erklärt Daniel Onggowinarso, Geschäftsführer des Caravaning Industrie Verbandes e.V. (CIVD).

Der 62. CARAVAN SALON Düsseldorf findet vom 26. August bis 3. September (Preview Day: 25. August) 2023 statt.

Aktuelle Informationen und Neuigkeiten gibt es im Internet unter www.caravan-salon.de und unter www.caravaning-info.de.

Caravaning Informations GmbH
Hamburger Allee 14
60486 Frankfurt am Main

 

Montag, 5. Dezember 2022

Vollzeit-Arbeit ist der beste Schutz vor Armut - 3. Hessischer Landessozialbericht 2022

05.12.2022 Pollert:Arbeit ist Grundlage unseres Wohlstandes und für Sozialleistungen. -  „Insgesamt zeichnet der Hessische Landessozialbericht das Bild eines wirtschaftlich starken Bundeslandes mit einem wieder erstarkten Arbeitsmarkt in einem unsicheren Umfeld durch Corona-Folgen und russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Die fortschreitende Alterung der Bevölkerung wird als Gefahr für den Wohlstand erkannt und Verbesserungen bei der arbeitsmarktorientierten Zuwanderung zu Recht gefordert. Vollzeit-Erwerbstätigkeit ist und bleibt der beste Schutz gegen Armut. Zwar hat der Bericht insgesamt weiter an Qualität gewonnen, blendet aber weiterhin das wichtige Thema der Aufstiegsmobilität in Arbeit ebenso aus wie die überfällige Analyse von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der zahlreichen Sozialleistungen, in die rund ein Drittel unserer Wirtschaftsleistung fließen“, erklärte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU). “Arbeitslosigkeitsrisiko Nummer 1 ist eine fehlende Berufsausbildung. Deshalb sollte der Grundstein für mehr Bildungs- und Berufsabschlüsse mit einer gezielten frühkindlichen Förderung gelegt werden. Dies gilt für Hessen mit dem höchsten Anteil aller Flächenländer an Menschen mit Migrationshintergrund in ganz besonderer Weise. Zu Recht fordert der Landessozialbericht eine noch bessere auch frühkindliche Sprachförderung“, sagte Pollert.

Zu begrüßen sei, dass der Landessozialbericht jetzt erstmals wenigstens in Ansätzen über den aussagekräftigen Armutsindikator der materieller Entbehrung – sog. Deprivation - berichtet: nur 3,2 Prozent der Haushalte in Hessen müssen auf sechs aus einem Katalog von 12 wichtigen Ausstattungsgütern verzichten, wie etwa neue Kleidung, ein Auto, angenehme Wärme in der Wohnung oder mindestens einmal im Monat einer Freizeitbeschäftigung nachgehen. Die Darstellung der Deprivation sollte um eine Zeitreihe für Hessen und den Bund ergänzt werden. „Dagegen führt die ausschließliche Betrachtung der relativen Einkommensverteilung in der Armutsdebatte in die Irre. Denn wenn alle Einkommen steigen, die unteren jedoch langsamer als die oberen, werden wir nicht ärmer, sondern es geht allen wirtschaftlich besser. Zwar ist die Verteilung der Einkommen etwas ungleicher geworden, dies dürfte jedoch vor allem an der Zunahme an Einpersonenhaushalten und der seit 2015 gestiegenen Zuwanderung liegen“, so Pollert.

Abzulehnen sei dagegen die Empfehlung des Landessozialberichts, zu erwägen, die öffentlich-rechtliche Förderung von Interessenvertretungen zu verbessern und zu verstetigen. „Es ist nicht statthaft, wenn der Staat mit Steuermitteln Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt. Die VhU fordert, dass sämtliche bestehenden Förderungen von Land und Kommunen von Stellen, die auch Interessenvertretung betreiben, vom Land zusammengefasst veröffentlicht werden“, so Pollert.

„Grundlage für alle Sozialleistungen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, vor allen Dingen aus Beschäftigung. Politik und Gesellschaft sollten daher auf eine konsequent beschäftigungsfreundliche Politik setzen. Dies zahlt sich letztlich für alle aus“, so Pollert abschließend.

VhU
Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V.
Emil-von-Behring-Straße 4
60439 Frankfurt


Weiterführende Informationen: Beitrag der VhU zum 3. Hessischen Landessozialbericht 2022

 

Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab dem 1. Januar 2023

05.12.2022 - Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

1. Bedarfssätze 

a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (auf 404 EUR für die erste Altersstufe, auf 464 EUR für die zweite Altersstufe und auf 543 EUR für die dritte Altersstufe), ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023: 

-       für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des  6. Lebensjahres)  437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),

-       für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),

-       für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. 

b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang der Tabelle aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2023 erhöht. 

a.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 EUR (statt bisher 960 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 EUR (statt bisher 1.160 EUR). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.

Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 EUR enthalten.

b.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (bisher 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

c.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.
 

4. Ausblick

Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhält sich nur über den Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gilt für die Selbstbehalte. Diese hängen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.

Düsseldorf, 5. Dezember 2022

Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf

 

Termine

ISMMA 2025 Kommen Sie zum Community Event 2025 im Saarland! Am 8. und 9. März 2025 geht die ISMMA (Innung Saarland Mode Messe Award) im E-Werk in Saarbrücken in die zweite Runde. --------- Vom 13. bis 17. Januar 2025 öffnet die BAU, die Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme, in München ihre Türen. https://www.rkw-kompetenzzentrum.de/innovation/blog-1/ausblick-auf-die-bau-2025-die-zukunft-des-bauens-aktiv-gestalten/