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Montag, 5. Dezember 2022

Vollzeit-Arbeit ist der beste Schutz vor Armut - 3. Hessischer Landessozialbericht 2022

05.12.2022 Pollert:Arbeit ist Grundlage unseres Wohlstandes und für Sozialleistungen. -  „Insgesamt zeichnet der Hessische Landessozialbericht das Bild eines wirtschaftlich starken Bundeslandes mit einem wieder erstarkten Arbeitsmarkt in einem unsicheren Umfeld durch Corona-Folgen und russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Die fortschreitende Alterung der Bevölkerung wird als Gefahr für den Wohlstand erkannt und Verbesserungen bei der arbeitsmarktorientierten Zuwanderung zu Recht gefordert. Vollzeit-Erwerbstätigkeit ist und bleibt der beste Schutz gegen Armut. Zwar hat der Bericht insgesamt weiter an Qualität gewonnen, blendet aber weiterhin das wichtige Thema der Aufstiegsmobilität in Arbeit ebenso aus wie die überfällige Analyse von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der zahlreichen Sozialleistungen, in die rund ein Drittel unserer Wirtschaftsleistung fließen“, erklärte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU). “Arbeitslosigkeitsrisiko Nummer 1 ist eine fehlende Berufsausbildung. Deshalb sollte der Grundstein für mehr Bildungs- und Berufsabschlüsse mit einer gezielten frühkindlichen Förderung gelegt werden. Dies gilt für Hessen mit dem höchsten Anteil aller Flächenländer an Menschen mit Migrationshintergrund in ganz besonderer Weise. Zu Recht fordert der Landessozialbericht eine noch bessere auch frühkindliche Sprachförderung“, sagte Pollert.

Zu begrüßen sei, dass der Landessozialbericht jetzt erstmals wenigstens in Ansätzen über den aussagekräftigen Armutsindikator der materieller Entbehrung – sog. Deprivation - berichtet: nur 3,2 Prozent der Haushalte in Hessen müssen auf sechs aus einem Katalog von 12 wichtigen Ausstattungsgütern verzichten, wie etwa neue Kleidung, ein Auto, angenehme Wärme in der Wohnung oder mindestens einmal im Monat einer Freizeitbeschäftigung nachgehen. Die Darstellung der Deprivation sollte um eine Zeitreihe für Hessen und den Bund ergänzt werden. „Dagegen führt die ausschließliche Betrachtung der relativen Einkommensverteilung in der Armutsdebatte in die Irre. Denn wenn alle Einkommen steigen, die unteren jedoch langsamer als die oberen, werden wir nicht ärmer, sondern es geht allen wirtschaftlich besser. Zwar ist die Verteilung der Einkommen etwas ungleicher geworden, dies dürfte jedoch vor allem an der Zunahme an Einpersonenhaushalten und der seit 2015 gestiegenen Zuwanderung liegen“, so Pollert.

Abzulehnen sei dagegen die Empfehlung des Landessozialberichts, zu erwägen, die öffentlich-rechtliche Förderung von Interessenvertretungen zu verbessern und zu verstetigen. „Es ist nicht statthaft, wenn der Staat mit Steuermitteln Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt. Die VhU fordert, dass sämtliche bestehenden Förderungen von Land und Kommunen von Stellen, die auch Interessenvertretung betreiben, vom Land zusammengefasst veröffentlicht werden“, so Pollert.

„Grundlage für alle Sozialleistungen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, vor allen Dingen aus Beschäftigung. Politik und Gesellschaft sollten daher auf eine konsequent beschäftigungsfreundliche Politik setzen. Dies zahlt sich letztlich für alle aus“, so Pollert abschließend.

VhU
Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V.
Emil-von-Behring-Straße 4
60439 Frankfurt


Weiterführende Informationen: Beitrag der VhU zum 3. Hessischen Landessozialbericht 2022

 

Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab dem 1. Januar 2023

05.12.2022 - Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

1. Bedarfssätze 

a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (auf 404 EUR für die erste Altersstufe, auf 464 EUR für die zweite Altersstufe und auf 543 EUR für die dritte Altersstufe), ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023: 

-       für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des  6. Lebensjahres)  437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),

-       für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),

-       für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. 

b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang der Tabelle aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2023 erhöht. 

a.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 EUR (statt bisher 960 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 EUR (statt bisher 1.160 EUR). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.

Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 EUR enthalten.

b.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (bisher 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

c.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.
 

4. Ausblick

Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhält sich nur über den Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gilt für die Selbstbehalte. Diese hängen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.

Düsseldorf, 5. Dezember 2022

Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf

 

Über 2 Millionen Kindergeldfälle wechseln zur Familienkasse der BA

05. Dezember 2022 - Seit dem Jahr 2017 können Familienkassen in deutschen Behörden ihre Kindergeldfälle dauerhaft an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen. Mittlerweile hat die Familienkasse der BA von über 19.500 Institutionen des öffentlichen Dienstes die Zahlungen für über zwei Millionen Kinder übernommen. Für Kindergeldberechtigte war zu jeder Zeit eine friktionsfreie, unbürokratische Übernahme abgesichert. Harmonisierung der Familienkassenlandschaft Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes“ leitete die Bundesregierung zum 1. Januar 2017 bereits eine erste große Strukturreform ein, die den Anstoß gab, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Bis dato bearbeiteten rund 5.500 Familienkassen für weit über 20.100 Behörden des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern, Gemeinden und Anstalten des öffentlichen Rechts die Kindergeldanträge selbst und zahlten das Kindergeld für 2,65 Millionen Kinder aus.

Familienkassen des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene mussten ihre Kindergeldbearbeitung verbindlich bis Ende 2021 abgeben. Für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Ländern und Kommunen gibt es noch keine Pflicht.

„Wir haben die von der Bundesregierung beschlossene Reform hin zu einem einheitlichen Ein-Säulen-Modell bald erfolgreich abgeschlossen. Mittlerweile übertrugen auch fast alle großen Landesfamilienkassen ihre Kindergeldbearbeitung an die Familienkasse der BA – am Anfang der Verwaltungsreform waren es noch hauptsächlich kleine Institutionen des öffentlichen Dienstes, die diese Übergabemöglichkeit nutzten. Dabei liegt der Vorteil klar auf der Hand: Mit dem Zuständigkeitswechsel fallen für die Kommunen sämtliche Kosten für die Kindergeldbearbeitung weg, Familien profitieren von den umfangreichen Online- und Dienstleistungsangeboten der Familienkasse der BA. Um nun den finalen Schritt zum besagten „Ein-Säulen-Modell“ zu vollziehen, bedarf es jedoch einer zweiten Reformstufe – diese befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren“, konstatiert Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der BA.

Familienkasse zahlt monatlich an über 10 Millionen Familien Kindergeld aus Die rund 5.600 Beschäftigten der Familienkasse zahlten im vergangenen Jahr Kindergeld und Kinderzuschlag an über 10 Millionen Familien und etwa

16,7 Millionen Kindern aus. Insgesamt zahlte die Behörde damit rund 49 Milliarden Euro. 

 

Bundesagentur für Arbeit

Regensburger Strasse 104

D-90478 Nürnberg

 

IHK Südthüringen begrüßt finanzielle Hilfen für Heizöl- und Kohlekunden

5.12.2022 - IHK Südthüringen begrüßt Energieträgeroffenheit des Thüringer Existenzsicherungsprogramms für Unternehmen. -  Am Donnerstagabend, 1. Dezember 2022 um 18:00 Uhr, ist das Thüringer Existenzsicherungsprogramm mit einem Volumen von 120 Mio. Euro an den Start gegangen. Es soll Thüringer Unternehmen helfen, die durch gestiegene Energiepreise, aber auch aufgrund von Energiekostensteigerungen auf Vorprodukte oder Rohstoffe in Existenznot geraten sind. Auch Unternehmen, die ihre Energieversorgung bspw. mit Heizöl, Fernwärme oder Kohle sichern, können das Programm nutzen. Im Vergleich zu den Preisbremsen des Bundes auf Strom und Gas schätzt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen insbesondere die Energieträgeroffenheit positiv ein. „Es ist ein starkes Signal an die Thüringer Wirtschaft, dass nicht nur Strom und Gas, sondern auch weitere Energieträger wie Heizöl oder Pellets und sogar Treibstoffe berücksichtigt werden.

Etliche Unternehmen haben uns in den vergangenen Wochen berichtet, dass sie sich von der Bundesregierung im Stich gelassen gefühlt haben, weil keine anderen Energieträger als Strom und leitungsgebundenes Gas im Fokus der Entlastungsdiskussion standen. Hier im ländlichen Raum werden aber häufig auch Flüssiggastanks, Pellets oder auch Öl genutzt“, begrüßt Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen, das Programm der Thüringer Landesregierung.

Antragsberechtigt sind u. a. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Unternehmenshauptsitz in Thüringen, denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum Jahresende 2023 droht und deren Energiekosten sich im Zeitraum März bis November 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum in Summe mindestens verdoppelt haben. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus der Differenz der Energieaufwendungen im Vergleich zum Referenzzeitraum.

„Wir haben die Hoffnung, dass nur wenige Südthüringer Unternehmen finanzielle Hilfen aus dem Existenzsicherungsprogramm beantragen müssen und doch ist es gut, dieses substanzerhaltende Sicherheitsnetz zu haben“, zeigt sich Pieterwas zuversichtlich.

Neben direkten Zuschüssen für in Not geratene Unternehmen sieht das Hilfspaket des Freistaats auch zinsgünstige Darlehen im Rahmen des Thüringer Konsolidierungsfonds und die Förderung von Zukunftsinvestitionen durch den Dekarbonisierungsbonus oder das neue Förderprogramm InnoInvest vor. Davon profitieren auch Unternehmen, deren Existenz nicht gefährdet ist.

 

Industrie- und Handelskammer Südthüringen

Hauptgeschäftsstelle

Bahnhofstraße 4 - 8 • 98527 Suhl

 

Bayerische Metall- und Elektro- Industrie - die konjunkturelle Lage ist angespannt und die Sorge vor der Zukunft wächst.

05.12.2022 - M+E Konjunkturreport 4/2022 - Produktion noch immer unter Niveau von vor der Corona-Pandemie - „Fach- und Arbeitskräftemangel wird zu immer größerem Problem. Der derzeitige Krisen-Cocktail belastet die bayerische Metall- und Elektro- Industrie (M+E) schwer: Die Produktion ist noch immer unter dem Niveau von vor der Corona-Pandemie, die konjunkturelle Lage ist angespannt und die Sorge vor der Zukunft bei den Betrieben groß. Der Fach- und Arbeitskräftemangel wird zudem zu einem immer größeren Problem“, erklärt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der bayerischen M+E Arbeitgeberverbände bayme vbm zum aktuellen M+E Konjunkturreport. Die Produktion in der bayerischen M+E Industrie ist im dritten Quartal 2022 gegenüber dem zweiten Quartal um 1,7 Prozent und gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,7 Prozent gestiegen. „Damit liegt das Produktionsniveau jedoch weiterhin rund vier Prozent unterhalb des Vor-Corona-Niveaus.

Das Vor-Rezessions-Niveau des Jahres 2018 wird um über 15 Prozent unterschritten“, stellt Brossardt klar und ergänzt: „Zwar stieg der Output gegenüber dem dritten Quartal 2021 bei elektrischen Ausrüstungen um 5,8 Prozent und in der Elektronikindustrie um 3,0 Prozent. Die Hersteller von Kfz und Kfz-Teilen verzeichneten aber einen Produktionsrückgang von 4,3 Prozent und die Hersteller von Metallerzeugnissen von 7,4 Prozent.“

Hauptgrund für die gebremste Produktion war der bestehende Mangel an Material und Vorprodukten. „Die Situation entspannt sich zwar gerade ein wenig, aber noch immer berichten fast drei von vier M+E Unternehmen von Engpässen“, so Brossardt.

Die Zahl der Beschäftigten in der bayerischen M+E Industrie steigt dagegen seit dem Corona-bedingten Tiefpunkt im Frühjahr 2021 wieder an. Im September 2022 waren rund 859.000 Personen in der bayerischen M+E Industrie beschäftigt. Allein seit Jahresbeginn entstanden 9.900 neue Arbeitsplätze. „Die Betriebe wollen auch weiterhin einstellen. Ob sich die Beschäftigungspläne angesichts des Fach- und Arbeitskräftemangels realisieren lassen, ist jedoch unklar. Mit über 46 Prozent berichtet fast die Hälfte der Unternehmen aus der M+E Industrie von Produktionsbehinderungen durch das Fehlen von Fachkräften“, erklärt Brossardt.

Den vollständigen M+E Konjunkturreport 04/2022 finden Sie online unter:
www.baymevbm.de/konjunkturreport

bayme – Bayerischer Unternehmens-
verband Metall und Elektro e. V.
vbm – Verband der Bayerischen Metall-
und Elektro-Industrie e. V.
Max-Joseph-Str. 5
80333 München